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§ 4 GKE-V 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.2020

Stammdatenmeldung zu Gegenparteien

§ 4.

(1)  Die Stammdatenmeldung gemäß § 75 Abs. 2 BWG (GKE-Stammdatenmeldung) von meldepflichtigen Instituten hat zu enthalten:

  1. 1. Name bzw. Firmenwortlaut; eindeutiger, allgemein anerkannter Identifikator; Geburtsdatum; Rechtsform; Sitz; Sitzstaat; Anschrift-Straße, Anschrift-Stadt/Gemeinde/Ortschaft, Anschrift-Postleitzahl, Anschrift-Land und Branchenzugehörigkeit der Gegenpartei;
  2. 2. die von der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebene Identnummer der Gegenpartei sowie
  3. 3. die Zugehörigkeit des Schuldners zu einer Gruppe verbundener Kunden, sowie deren Gruppen-Identnummer und Zusammensetzung.

(2)  Bei einer Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann die Meldung von Mitgliedern der Gruppe verbundener Kunden ohne Kreditbeziehung zum Melder unterbleiben, ausgenommen Mitglieder

  1. 1. mit Sitz oder Wohnsitz in Österreich, wenn
  1. a) das Mitglied dem Schuldner in gerader Linie übergeordnet ist,
  2. b) das Mitglied dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft in gerader Linie über- oder direkt untergeordnet ist, und der unbeschränkt haftende Gesellschafter oder die unternehmerisch tätige Personengesellschaft Schuldnerstatus hat,
  3. c) das Mitglied einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft mit Schuldnerstatus in gerader Linie über- oder direkt untergeordnet ist oder
  4. d) die zu meldende Gruppe verbundener Kunden für das meldepflichtige Institut einen Großkredit gemäß Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darstellt;
  1. 2. mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Berichtsmitgliedstaat, die dem Schuldner in gerader Linie übergeordnet sind; oder
  2. 3. mit Sitz oder Wohnsitz in einem Land, das kein Berichtsmitgliedstaat ist, sofern es sich um die oberste Muttergesellschaft des Schuldners, die direkte Muttergesellschaft des Schuldners oder um eine natürliche Person handelt, die dem Schuldner in gerader Linie übergeordnet ist.

(3)  Die Meldung der direkten Muttergesellschaft kann unterbleiben, wenn der Schuldner in keinem Berichtsmitgliedstaat ansässig ist. Ebenfalls unterbleiben kann die Angabe der Zugehörigkeit eines Schuldners zu einer Gruppe verbundener Kunden aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 39 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 . Sind inländische oder ausländische Gebietskörperschaften Mitglieder einer Gruppe verbundener Kunden, kann die Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 für diese Gebietskörperschaften unterbleiben.

(4)  Sind meldepflichtige Institute Mitglieder einer Gruppe verbundener Kunden, so ist die Meldung für diese Gruppe ausschließlich durch das meldepflichtige Institut zu erstatten, das ein übergeordnetes Kreditinstitut gemäß § 30 Abs. 5 BWG ist; diesfalls sind die in Abs. 2 sowie die im ersten Satz von Abs. 3 vorgesehenen Befreiungen nicht anwendbar. Gruppenmeldungen zu einem Schuldner, dem ein Konsortialkredit gewährt wurde, sind mindestens durch ein meldepflichtiges Institut des Konsortiums zu erstatten.

(5)  Meldepflichtige Institute gemäß § 1 Z 1 lit. b und d sind von der Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 befreit.

(6) Für Gegenparteien, die gegenüber dem meldepflichtigen Institut ausschließlich Schuldner von Forderungen aus dem Factoringgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 16 BWG sind, entfällt die Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 unter der Voraussetzung, dass bei jenen Forderungen kein Rückgriff auf den Forderungsverkäufer besteht.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

20010247

Dokumentnummer

NOR40220827

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