Fremdwährungspositionen
§ 5.
Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so ist der Devisenmittelkurs zum Meldestichtag heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Gesetzesnummer
20010247
Dokumentnummer
NOR40204608