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§ 4 Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.9.2019

Namensänderung

§ 4.

(1) Ändert sich der am Zivildienstabzeichen angeführte Name des Zivildienstleistenden, so hat dieser die Berichtigung der am Zivildienstabzeichen nach § 2 Abs. 1 angeführten Daten bei der Zivildienstserviceagentur zu beantragen, sofern die am Zivildienstabzeichen angeführte Gültigkeitsdauer (§ 2 Abs. 1) noch nicht abgelaufen ist.

(2) Dem Antrag auf Namensänderung sind die die Änderung begründenden Unterlagen anzuschließen. Nach Erhalt des neuen Zivildienstabzeichens ist das alte Dienstabzeichen vom Zivildienstleistenden an die Zivildienstserviceagentur zu retournieren und von dieser zu vernichten.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Gesetzesnummer

20006972

Dokumentnummer

NOR40217672

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