Tragweise
§ 3.
(1) Das Zivildienstabzeichen nach § 2 Abs. 1 ist quer im Bereich des Oberkörpers zu befestigen und von den Zivildienstleistenden während ihrer Einsätze sichtbar zu tragen.
(2) Das Stoffabzeichen nach § 2 Abs. 2 ist am linken oder rechten Oberarm der je nach Witterung vom Zivildienstleistenden zu tragenden Oberbekleidung, etwa 10 bis 15 cm unter der Ärmelnaht aufgenäht oder in Form einer Armbinde, auf der das Abzeichen nach § 2 Abs. 2 angebracht ist, zu tragen. Ausnahmsweise kann das Stoffabzeichen an einer anderen sichtbaren Stelle der Dienstkleidung angebracht werden, wenn dies aus Gründen, die in einer einsatzspezifischen Verwendung des Zivildienstleistenden liegen, nicht anders möglich ist.
(3) Das Zivildienstabzeichen ist auch in jenen Fällen sichtbar zu tragen, in denen ein Stoffabzeichen auf der Dienstkleidung angebracht ist. Ist das Tragen des Zivildienstabzeichens aufgrund der vom Zivildienstleistenden zu verrichtenden Tätigkeiten nicht möglich oder hinderlich, so ist stattdessen das Stoffabzeichen alleine sichtbar zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019
Gesetzesnummer
20006972
Dokumentnummer
NOR40217671
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