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§ 4 Geschlechtskrankheitengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.1945

Beschränkte Meldepflicht.

§ 4.

(1) Jeder Arzt, der in Ausübung seines Berufes von einer Geschlechtskrankheit Kenntnis erhält, ist zur Meldung des Falles verpflichtet, wenn eine Weiterverbreitung der Krankheit zu befürchten ist oder sich der Kranke der ärztlichen Behandlung, beziehungsweise Beobachtung entzieht.

(2) Die Meldung ist an die für den Wohnort des Erkrankten zuständige Sanitätsbehörde nach dem als Anlage A *) abgedruckten Muster zu erstatten.

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*) Auf Seite 214 abgedruckt.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2023

Gesetzesnummer

10010244

Dokumentnummer

NOR12129671

alte Dokumentnummer

N8194531863L

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