§ 4.
(1) Es ist verboten, Geschirre und Geräte
- a) an ihren für die Berührung mit Lebensmitteln bestimmten Stellen mit anderem als technisch reinem Zinn (Abs. 4) zu verzinnen,
- b) mit einem weniger als 90 v. H. technisch reines Zinn und mehr als 10 v. H. Blei enthaltenden Zinnlot zu löten,
- c) mit einer Beschaffenheit, die den lit. a und b zuwiderläuft, gewerbsmäßig feilzuhalten, zu verkaufen oder zu gebrauchen.
(2) Von dem im Abs. 1 lit. a und c enthaltenen Verbot sind Milchkannen und ähnliche Gefäße ausgenommen, die aus technologischen Gründen einen stärker bleihaltigen Zinnüberzug mit jedoch höchstens 1,5 v. H. Blei aufweisen.
(3) Von dem im Abs. 1 lit. b enthaltenen Verbot ist die Verwendung von Zinnlot, das bis zu 50 v. H. Blei enthält, für die Außen- bzw. Zwischenlötung (Folienlötung) von Konservendosen unter der Voraussetzung ausgenommen, daß nur geringe technologisch unvermeidbare Mengen dieses Zinnlots in unmittelbare Berührung mit Lebensmitteln kommen können.
(4) Unter technisch reinem Zinn im Sinne des Abs. 1 lit. a ist Zinn zu verstehen, das höchstens 1 v. H. gesundheitsschädliche Verunreinigungen einschließlich Blei enthält.
Schlagworte
Außenlötung
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2023
Gesetzesnummer
10010300
Dokumentnummer
NOR12130811
alte Dokumentnummer
N8196053785J
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