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§ 3 Geschirrverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.1993

Lit. a tritt hinsichtlich Email und Glasur mit 23.12.1993 außer Kraft (vgl. § 3, BGBl. Nr. 893/1993).

§ 3.

Es ist verboten, Geschirre und Geräte herzustellen, gewerbsmäßig feilzuhalten, zu verkaufen oder zu gebrauchen,

  1. a) die an den mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Stellen mit einem Überzug (zum Beispiel Glasur oder Email) versehen sind, der
  1. aa) nach halbstündigem Kochen mit 4 v. H. Essigsäure Barium oder Zink,
  2. bb) nach halbstündigem Kochen mit 4 v. H. Weinsäure Antimon oder
  3. cc) nach dreimaligem Kochen durch je eine halbe Stunde mit 4 v. H. Essigsäure bei Geschirren mit weniger als einem Liter Inhalt mehr als 2 mg Blei pro Gefäß, bei Geschirren von einem Liter Inhalt und darüber, mehr als 2 mg Blei pro Liter Gefäßinhalt,
  1. an die betreffende Säure abgibt,
  1. b) deren Überzug (zum Beispiel Glasur oder Email) mit der Unterlage nicht gut verschmolzen ist oder von dieser leicht absplittert,
  1. d) von deren Oberfläche Glasteilchen (insbesondere auch Überglas) leicht absplittern.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2023

Gesetzesnummer

10010300

Dokumentnummer

NOR12130810

alte Dokumentnummer

N8196053784J

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