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§ 4 Geschäftsordnung des nach dem Steuerabkommen Liechtenstein zu konstituierenden Prüfungsausschusses

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.2015

§ 4

Die Arbeit des Prüfungsausschusses hat unparteilich und unabhängig zu erfolgen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses dürfen im Rahmen dieser Tätigkeit an keine Weisungen gebunden sein. Über alles, was ihnen in ihrer Funktion bekannt geworden ist, sind sie zu strenger Verschwiegenheit verpflichtet.

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