§ 3
Der Prüfungsausschuss besteht ab der konstituierenden Erklärung des Vorsitzenden, die zum Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentretens aller Mitglieder zu erfolgen hat. Der Prüfungsausschuss besteht unabhängig vom Wechsel seiner Mitglieder während der gesamten Dauer der Geltung des Steuerabkommens.
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