vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Geschäftsordnung des nach dem Steuerabkommen Liechtenstein zu konstituierenden Prüfungsausschusses

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.2015

§ 3

Der Prüfungsausschuss besteht ab der konstituierenden Erklärung des Vorsitzenden, die zum Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentretens aller Mitglieder zu erfolgen hat. Der Prüfungsausschuss besteht unabhängig vom Wechsel seiner Mitglieder während der gesamten Dauer der Geltung des Steuerabkommens.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)