§ 4.
(1) Der Bundesminister für Finanzen hat ein Mitglied abzuberufen:
- 1. bei Verletzung der Pflichten nach einmaliger nachweislicher Abmahnung,
- 2. auf eigenes Ansuchen eines Mitglieds,
- 3. bei Mitgliedern gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, wenn das aktive Dienstverhältnis beendet wird oder bei aufrecht bleibendem Dienstverhältnis unter sinngemäßer Anwendung des § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979,
- 4. bei Mitgliedern gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 und 4 auf Ersuchen derjenigen Organisation, welche den Vorschlag zur Berufung als Mitglied in den Bundesschätzungsbeirat vorgelegt hat.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
20013075
Dokumentnummer
NOR40274833
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