vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2025

§ 4.

(1) Der Bundesminister für Finanzen hat ein Mitglied abzuberufen:

  1. 1. bei Verletzung der Pflichten nach einmaliger nachweislicher Abmahnung,
  2. 2. auf eigenes Ansuchen eines Mitglieds,
  3. 3. bei Mitgliedern gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, wenn das aktive Dienstverhältnis beendet wird oder bei aufrecht bleibendem Dienstverhältnis unter sinngemäßer Anwendung des § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979,
  4. 4. bei Mitgliedern gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 und 4 auf Ersuchen derjenigen Organisation, welche den Vorschlag zur Berufung als Mitglied in den Bundesschätzungsbeirat vorgelegt hat.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013075

Dokumentnummer

NOR40274833

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)