Leitung der Organisationseinheiten
§ 4.
Die Leiter der Organisationseinheiten werden vom Bundespräsidenten bestellt. Sie haben den Kabinettsdirektor laufend über die Geschäfte ihrer Organisationseinheiten zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2021
Gesetzesnummer
20005737
Dokumentnummer
NOR40097063
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)