vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 Geschäftsordnung der Präsidentschaftskanzlei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.3.2008

Form der Fertigung von Erledigungen

§ 5.

(1) Die Entschließungen des Bundespräsidenten betreffend die Ernennung von Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei, die Verleihung von Amtstiteln an diese sowie Akte in Ausübung der Diensthoheit diesen Bediensteten gegenüber (Art. 67a Abs. 2 B-VG) können vom Kabinettsdirektor oder in dessen Namen („Für den Kabinettsdirektor:“) ausgefertigt werden.

(2) Die amtlichen Erledigungen der Präsidentschaftskanzlei werden vom Kabinettsdirektor selbst unterfertigt oder in dessen Namen („Für den Kabinettsdirektor:“) gefertigt.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2021

Gesetzesnummer

20005737

Dokumentnummer

NOR40097064

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)