Form der Fertigung von Erledigungen
§ 5.
(1) Die Entschließungen des Bundespräsidenten betreffend die Ernennung von Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei, die Verleihung von Amtstiteln an diese sowie Akte in Ausübung der Diensthoheit diesen Bediensteten gegenüber (Art. 67a Abs. 2 B-VG) können vom Kabinettsdirektor oder in dessen Namen („Für den Kabinettsdirektor:“) ausgefertigt werden.
(2) Die amtlichen Erledigungen der Präsidentschaftskanzlei werden vom Kabinettsdirektor selbst unterfertigt oder in dessen Namen („Für den Kabinettsdirektor:“) gefertigt.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2021
Gesetzesnummer
20005737
Dokumentnummer
NOR40097064
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