§ 4
(1) Dem Vorsitzenden der Bundesverteilungskommission obliegt ferner die Leitung und Beaufsichtigung der Verwaltungsgeschäfte.
(2) Er ist befugt, die Besorgung bestimmter laufender Geschäfte dem Leiter der Geschäftsstelle (§ 11) zu übertragen. Er überwacht die Tätigkeit der Geschäftsstelle.
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