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§ 11 Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.9.1964

IV. Bearbeitung der Geschäftsstücke.

§ 11

(1) Die Kanzleigeschäfte der Bundesverteilungskommission sind von einer Geschäftsstelle zu besorgen, deren Personal vom Bundesministerium für Finanzen beigestellt wird.

(2) Die Kanzleigeschäfte von Außensenaten (§ 18 Abs. 3 des Verteilungsgesetzes Bulgarien und § 2 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung) sind von einer Geschäftsstelle zu besorgen, deren Personal von jener Finanzlandesdirektion beizustellen ist, bei der der Feststellungssenat gebildet wird.

(3) Dem Leiter der Geschäftsstelle obliegt für die von der Geschäftsstelle zu besorgenden Kanzleigeschäfte die Arbeitseinteilung und die Überwachung der laufenden Arbeiten.

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