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§ 12 Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.8.1965

§ 12.

(1) Die im Zusammenhang mit dem Einlauf und der Abfertigung von Geschäftsstücken der Bundesverteilungskommission sich ergebenden Arbeiten (mit Ausnahme der Reinschriften) sind von der Einlauf- und Abgangsstelle des Bundesministeriums für Finanzen zu besorgen.

(2) Auf jedem einlaufenden Geschäftsstück ist sogleich ein Eingangsvermerk anzubringen.

(3) Die Geschäftsstelle hat folgende Behelfe zu führen:

  1. a) je ein Register für die im § 13 genannten Geschäftsfälle;
  2. b) ein für alle Register gemeinsames Namensverzeichnis, in Wien als Namenskartei;
  1. die Geschäftsstelle in Wien überdies
  1. c) für jedes Verteilungsgesetz gesondert je ein Sammelverzeichnis der festgesetzten, von Verteilungsquoten unabhängigen, sowie der vorläufigen und der endgültigen Entschädigungen,
  2. d) für jedes Verteilungsgesetz gesondert je ein Verzeichnis derjenigen Beträge, die nach den Vorschriften dieses Verteilungsgesetzes vorläufig nicht verteilt werden.

Schlagworte

Einlaufstelle

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000392

Dokumentnummer

NOR40220824

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