Abstimmung
§ 4.
(1) Das Recht, einen Antrag zu stellen, kommt den stimmberechtigten Mitgliedern der Begutachtungskommission zu.
(2) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung zu verlesen.
(3) Bei der Abstimmung ist über weitergehende Anträge vor den enger gefassten Anträgen zu entscheiden. Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag, über Zusatzanträge sowie Änderungsanträge nach dem Hauptantrag abzustimmen. Im Zweifel bestimmt die oder der Vorsitzende, in welcher Reihenfolge über die einzelnen Anträge abzustimmen ist.
(4) Die Abstimmung ist durch Erheben der Hand durchzuführen. Eine geheime Abstimmung ist unzulässig.
(5) Über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, darf nicht abgestimmt werden.
(6) Die oder der Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis jeweils festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2019
Gesetzesnummer
20010599
Dokumentnummer
NOR40213572
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)