Berufsbezeichnung
§ 4.
(1) Auf dem Berufsausweis ist eine der folgenden Berufsbezeichnungen anzuführen:
- 1. „Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin“/„Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger“
- 2. „Pflegefachassistentin“/„Pflegefachassistent“
- 3. „Pflegeassistentin“/„Pflegeassistent“
- 4. „Physiotherapeutin“/„Physiotherapeut“
- 5. „Biomedizinische Analytikerin“/„Biomedizinischer Analytiker“
- 6. „Radiologietechnologin“/„Radiologietechnologe“
- 7. „Diätologin“/„Diätologe“
- 8. „Ergotherapeutin“/„Ergotherapeut“
- 9. „Logopädin“/„Logopäde“
- 10. „Orthoptistin“/„Orthoptist“
- 11. „Diplomierte Operationstechnische Assistentin“/„Diplomierter Operationstechnischer Assistent“
(2) Für jeden Gesundheitsberuf, mit dem ein/e Berufsangehörige/r im Gesundheitsberuferegister eingetragen ist, ist ein Berufsausweis mit der jeweiligen Berufsbezeichnung auszustellen.
(3) Im Falle einer partiellen Anerkennung ist der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 der Klammerausdruck „(partiell)“ nachzustellen.
Schlagworte
Gesundheitspfleger
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022
Gesetzesnummer
20010024
Dokumentnummer
NOR40244890
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