Inhalt
§ 3.
Der Berufsausweis hat folgende Daten zu enthalten:
- 1. Auf der Vorderseite (Bildseite):
- a) die Bezeichnung „Ausweis für Gesundheitsberufe“ und die englische Übersetzung „Health Professional Card“
- b) den Familienname, Vorname(n) und den akademischen Grad bzw. die akademischen Grade
- c) die ins Gesundheitsberuferegister eingetragene Berufsbezeichnung gemäß § 4 (Beruf)
- (Anm.: lit d aufgehoben durch BGBl. II Nr. 251/2021
- e) das Geburtsdatum des/der Berufsangehörigen
- f) ein Lichtbild in der Größe 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat (Passbildformat), welches den/die Berufsangehörige/en zweifelsfrei erkennen lässt. Der Kopf der Person hat etwa 2/3 des Bildes einzunehmen. Das Lichtbild darf ausschließlich den/die Berufsangehörigen/e zeigen, weitere Personen oder Gegenstände im Lichtbild sind unzulässig. Für die Ausstellung des Berufsausweises dürfen nur farbige Lichtbilder verwendet werden.
- g) die Unterschrift des/der Berufsangehörigen
- h) die Eintragungsnummer
- i) das Bundeswappen
- j) Elemente des EU-Emblems
- 2. Auf der Rückseite:
- a) das Datum der Ausstellung
- b) das Gültigkeitsdatum
- c) die ausstellende Behörde
- d) die Namen der Registrierungsbehörden
- e) die Logos der Registrierungsbehörden
- f) das Bundeswappen
- g) die Bezeichnung „Gesundheitsberuferegister“
- h) die Webadresse des Gesundheitsberuferegisters
- i) den QR-Code
- j) Elemente des EU-Emblems
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2021
Gesetzesnummer
20010024
Dokumentnummer
NOR40234895
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