Frauenförderungsgebot
§ 4.
Die Vorgesetzten haben die zu ergreifenden Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Beseitigung bestehender geschlechtsspezifischer Unterschiede mitzutragen und umzusetzen. Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte hat in geeigneter Weise dabei mitzuwirken.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2022
Gesetzesnummer
20011867
Dokumentnummer
NOR40243335
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
