vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 FMA-PIV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.2019

Zeitlicher und örtlicher Anwendungsbereich

§ 4.

(1) § 3 Abs. 1 ist auf binäre Optionen anwendbar, die ab dem 30. Mai 2019 in oder aus Österreich vermarktet, vertrieben oder verkauft werden.

(2) § 3 Abs. 2 ist auf finanzielle Differenzgeschäfte anwendbar, die ab dem 30. Mai 2019 in oder aus Österreich vermarktet, vertrieben oder verkauft werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2019

Gesetzesnummer

20010637

Dokumentnummer

NOR40214395

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)