Zeitlicher und örtlicher Anwendungsbereich
§ 4.
(1) § 3 Abs. 1 ist auf binäre Optionen anwendbar, die ab dem 30. Mai 2019 in oder aus Österreich vermarktet, vertrieben oder verkauft werden.
(2) § 3 Abs. 2 ist auf finanzielle Differenzgeschäfte anwendbar, die ab dem 30. Mai 2019 in oder aus Österreich vermarktet, vertrieben oder verkauft werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2019
Gesetzesnummer
20010637
Dokumentnummer
NOR40214395
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