§ 4 Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1998

Problemstoffe

§ 4.

Problemstoffe sind gefährliche Abfälle gemäß § 3, die in privaten Haushalten oder bei Einrichtungen mit einem nach Menge und Zusammensetzung mit privaten Haushalten vergleichbaren Abfallaufkommen üblicherweise anfallen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

10011043

Dokumentnummer

NOR12141278

alte Dokumentnummer

N8199748532L

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