§ 4 Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Problemstoffe

§ 4.

Problemstoffe sind gefährliche Abfälle gemäß § 3 oder Altöle gemäß § 21 AWG, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen. Weiters gelten als Problemstoffe jene gefährlichen Abfälle oder Altöle aller übrigen Abfallerzeuger, die nach Art und Menge mit privaten Haushalten vergleichbar sind. Diese Abfälle gelten solange als Problemstoffe, als sie sich in der Gewahrsame der genannten Abfallerzeuger befinden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 178/2000

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

10011043

Dokumentnummer

NOR40008326

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