Problemstoffe
§ 4.
Problemstoffe sind gefährliche Abfälle gemäß § 3 oder Altöle gemäß § 21 AWG, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen. Weiters gelten als Problemstoffe jene gefährlichen Abfälle oder Altöle aller übrigen Abfallerzeuger, die nach Art und Menge mit privaten Haushalten vergleichbar sind. Diese Abfälle gelten solange als Problemstoffe, als sie sich in der Gewahrsame der genannten Abfallerzeuger befinden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 178/2000
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
10011043
Dokumentnummer
NOR40008326
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