§ 4 Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst an Justizanstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

§ 4.

Die Aufwandsentschädigung nach § 3 beträgt für jede Stunde der Dienstleistung 12 S. Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil des vollen Stundensatzes.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10008301

Dokumentnummer

NOR12100025

alte Dokumentnummer

N61983116380

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