§ 4 Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst an Justizanstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1992

§ 4.

Die Aufwandsentschädigung nach § 3 beträgt für jede Stunde der Dienstleistung 20,- S. Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil des vollen Stundensatzes.

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