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§ 4 FEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Diskriminierungsverbot

§ 4.

Flughafenentgeltregelungen dürfen keine Diskriminierung zwischen Flughafennutzern beinhalten. Dies steht einer Differenzierung der Flughafenentgelte bei Belangen von öffentlichem Interesse, einschließlich des Umweltschutzes und des Standorts, jedoch nicht entgegen. Die für diese Differenzierung herangezogenen Kriterien müssen geeignet, objektiv und transparent sein.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

20007827

Dokumentnummer

NOR40236233

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