Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 4.
Für das Kalenderjahr 2025 wird der Betrag nach § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 auf Grund des § 108f ASVG statt 67,8 € mit 70,9 € festgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2024
Gesetzesnummer
20012734
Dokumentnummer
NOR40266291
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