Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 3.
Für das Kalenderjahr 2025 wird der Betrag nach § 3 Abs. 1 FamZeitbG auf Grund des § 108f ASVG statt 52,46 € mit 54,87 € festgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2024
Gesetzesnummer
20012734
Dokumentnummer
NOR40266290
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