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§ 4 FamValVO 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.11.2024

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 4.

Für das Kalenderjahr 2025 wird der Betrag nach § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 auf Grund des § 108f ASVG statt 67,8 € mit 70,9 € festgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2024

Gesetzesnummer

20012734

Dokumentnummer

NOR40266291

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