Wahrnehmung der Aufgaben im Bundesgebiet
§ 4.
(1) Der EUStA obliegt für das gesamte Bundesgebiet:
- 1. die Leitung des Ermittlungsverfahrens,
- 2. die Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach Art. 39 und 40 EUStAVO,
- 3. die Einbringung der Anklage und deren Vertretung im Hauptverfahren,
- 4. die Vertretung im Verfahren vor dem Oberlandesgericht sowie
- 5. die Vertretung im Verfahren zur Wiederaufnahme und zur Wiedereinsetzung.
(2) Die EUStA nimmt die ihr in der EUStA‑VO zugewiesenen Aufgaben durch einen der Delegierten Europäischen Staatsanwälte wahr, die für die Republik Österreich ernannt wurden. In den in Art. 28 Abs. 4 EUStA‑VO genannten Ausnahmefällen kann auch die für die Republik Österreich ernannte Europäische Staatsanwältin die Aufgaben wahrnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2021
Gesetzesnummer
20011552
Dokumentnummer
NOR40234508
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