Anwendungsbereich
§ 3.
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind in Verfahren zur Aufklärung von Straftaten anzuwenden, für die die EUStA nach den Art. 22, 23 und 120 Abs. 2 EUStA‑VO zuständig ist und ihre Zuständigkeit nach Art. 25 Abs. 1 bis 4 dieser Verordnung ausüben kann.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2021
Gesetzesnummer
20011552
Dokumentnummer
NOR40234507
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