vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Erfassung bestimmter Vermögenswerte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1976

§ 4.

(1) Die Anmeldung hat den Namen und die Anschrift des Anmelders, die Bezeichnung der Vermögenswerte und den Namen und die Anschrift der ausländischen juristischen Person zu enthalten (§ 2).

(2) Auf Verlangen des Bundesministeriums für Finanzen haben die im § 3 genannten Personen alle zur Erfassung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023

Gesetzesnummer

10000589

Dokumentnummer

NOR12008596

alte Dokumentnummer

N1197610771P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)