2. Abschnitt
Bestimmungen zum Ausschreibungsverfahren Höchstpreise
§ 4.
(1) Die Höchstpreise in Cent pro kWh, bis zu denen Gebote in Ausschreibungen beachtet werden, werden für die Kalenderjahre 2024 und 2025 gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 2, 38 und 44d EAG wie folgt festgelegt:
- 1. für neu errichtete und erweiterte Photovoltaikanlagen8,98 Cent/kWh;
- 2. für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biomasse19,32 Cent/kWh;
- 3. für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse18,14 Cent/kWh;
- 4. für neu errichtete und erweiterte Windkraftanlagen (Normstandort)9,60 Cent/kWh;
- 5. für Wind- und Wasserkraftanlagen in gemeinsamen Ausschreibungen10,08 Cent/kWh.
(2) Das Gebot für Windkraftanlagen gemäß Abs. 1 Z 4 muss sich auf den Normstandort beziehen.
Schlagworte
Windkraftanlage
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2024
Gesetzesnummer
20012029
Dokumentnummer
NOR40260908
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