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§ 4 E-GovG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Abs. 1, 2, 4 bis 6 und 8 sind ab 5.12.2023 anzuwenden (vgl. § 24 Abs. 6 bis 9 iVm BGBl. II Nr. 340/2023)

Die Funktion E-ID

§ 4.

(1) Der E-ID dient dem Nachweis der eindeutigen Identität, weiterer Merkmale sowie des Bestehens einer Einzelvertretungsbefugnis eines Einschreiters und der Authentizität des elektronisch gestellten Anbringens in Verfahren, für die ein Verantwortlicher des öffentlichen Bereichs eine für den Einsatz des E-ID taugliche technische Umgebung eingerichtet hat.

(2) Die eindeutige Identifikation einer natürlichen Person, die rechtmäßige Inhaberin eines E-ID (im Folgenden: E-ID-Inhaber) ist, wird durch die Personenbindung bewirkt: Von der Stammzahlenregisterbehörde (§ 7) wird elektronisch signiert oder besiegelt bestätigt, dass dem E-ID-Inhaber ein oder mehrere bPK zur eindeutigen Identifikation zugeordnet ist oder sind. Sofern die Personenbindung den Vornamen, Familiennamen, oder das Geburtsdatum des E-ID-Inhabers enthält, bestätigt die Stammzahlenregisterbehörde mit ihrer elektronischen Signatur oder ihrem elektronischen Siegel die Richtigkeit der Zuordnung dieser personenbezogenen Daten zum E-ID-Inhaber. Sofern mit Einwilligung des Betroffenen weitere Merkmale in die Personenbindung eingefügt werden, dient die elektronische Signatur oder das elektronische Siegel der Stammzahlenregisterbehörde der Bestätigung der unversehrten Einfügung dieser Merkmale aus den von der Stammzahlenregisterbehörde herangezogenen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Hinsichtlich des Identitätsnachweises im Fall der Stellvertretung gilt § 5.

(3) Um die E-ID Funktion nutzen zu können, bedarf es der vorherigen Registrierung des E-ID-Werbers (§ 4a).

(4) Aufgrund der Identitätsdaten des E-ID-Werbers (§ 4b Z 1 bis 4 und 6) hat die Stammzahlenregisterbehörde die Stammzahl des E-ID-Werbers zu ermitteln und diese in verschlüsselter Form an den qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter (VDA) gemäß Art. 3 Z 20 eIDAS-VO, der das qualifizierte Zertifikat für eine elektronische Signatur ausstellt, das mit der Personenbindung zum E-ID des E-ID-Werbers verbunden werden soll, zu übermitteln. Zudem hat die Stammzahlenregisterbehörde diesem VDA die personenbezogenen Daten gemäß § 4b Z 1 bis 4, 7, 10 und 11 des E-ID-Werbers sowie eine allfällige Beschränkung der Gültigkeitsdauer des Zertifikats gemäß § 4a Abs. 2 zu übermitteln. Die Stammzahlenregisterbehörde hat diesem weiters alle Änderungen der übermittelten personenbezogenen Daten, die ihr zur Kenntnis gelangen, bekanntzugeben. Der VDA hat der Stammzahlenregisterbehörde unverzüglich den Identitätscode der ausgestellten Zertifikate gemäß Anhang I lit. f eIDAS-VO zu übermitteln. Für Zwecke der mittels eines sicherheitstechnisch gleichwertigen Vorgangs im Sinne des § 2 Z 10a zweiter Fall ausgelösten Erstellung einer Personenbindung, ist die verschlüsselte Stammzahl zum E‑ID dieses E‑ID-Inhabers zu speichern.

(5) Verwendet der E‑ID-Inhaber den E‑ID im elektronischen Verkehr gemäß § 10 Abs. 1, ist durch die Stammzahlenregisterbehörde oder die in ihrem Auftrag tätige Behörde eine Personenbindung (Abs. 2), die ein oder mehrere bPK, Vorname, Familienname und Geburtsdatum zum E‑ID-Inhaber enthält, zu erstellen und an die betreffende Datenverarbeitung zu übermitteln. Wird die Erstellung der Personenbindung mittels qualifizierter elektronischer Signatur des E‑ID-Inhabers ausgelöst (§ 2 Z 10a erster Fall), hat der qualifizierte VDA die verschlüsselte Stammzahl und die zugehörigen Sicherheitsdaten der Stammzahlenregisterbehörde zur Verfügung zu stellen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können mit Einwilligung des E‑ID-Inhabers in die Personenbindung weitere Merkmale zu diesem aus für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs eingefügt werden.

(6) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann der E‑ID-Inhaber Vorname, Familienname, Geburtsdatum und den Bestand weiterer Merkmale gemäß Abs. 5 letzter Satz einem Dritten gegenüber in vereinfachter Form nachweisen. Zu diesem Zweck können Vorname, Familienname, Geburtsdatum und die weiteren Merkmale für einen begrenzten Zeitraum zu seinem E‑ID gespeichert werden. Vorname, Familienname, Geburtsdatum dürfen für längstens drei Monate gespeichert werden. Ob und für welchen Zeitraum dies für ein bestimmtes weiteres Merkmal zulässig ist, hat jener Verantwortliche des öffentlichen Bereichs festzulegen, der das Register führt, aus dem die Stammzahlenregisterbehörde dieses Merkmal bezogen hat.

(7) Die Authentizität eines mit Hilfe des E-ID gestellten Anbringens wird durch die in dem E-ID enthaltene elektronische Signatur nachgewiesen.

(8) Die näheren Regelungen zu den Abs. 1 bis 7 sind, soweit erforderlich, durch Verordnung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres sowie den allfällig sonst zuständigen Bundesministern zu erlassen. Vor Erlassung der Verordnung sind die Länder und die Gemeinden, letztere vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, anzuhören.

EG/EU: Art. 2, BGBl. I Nr. 121/2017

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40229658