Aufgaben der Datenschutzbehörde
§ 4.
(1) Die Datenschutzbehörde hat als Registerbehörde des Datenverarbeitungsregisters dafür zu sorgen, dass in jenen Fällen, die nicht unter § 3 Abs. 3 fallen, die bei der Registrierung verwendete Bezeichnung des Tätigkeitsbereichs und die Bereichskennung den inhaltlichen und formalen Anforderungen des § 3 Abs. 1 und 2 und der Anlage hiezu entspricht.
(2) Über die Zulässigkeit und allenfalls Erforderlichkeit der Zuordnung einer Datenanwendung zu einer weiteren Untergliederung der in der Anlage angeführten Tätigkeitsbereiche gemäß § 3 Abs. 3 hat die Datenschutzbehörde im Verfahren nach den §§ 16 bis 22 DSG 2000 zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022
Gesetzesnummer
20003476
Dokumentnummer
NOR40153746
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