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§ 4 Durchführung von befristeten Sondermaßnahmen zur Stützung des Sektors Obst und Gemüse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.7.2011

Teilnahme

§ 4

(1) Anerkannte Erzeugerorganisationen können an den Sondermaßnahmen jedenfalls teilnehmen. Die operationellen Programme werden, sofern auch die Beihilfe gemäß Anhang I Teil A der VO (EU) Nr. 585/2011 in Anspruch genommen wird, entsprechend geändert.

(2) Gemäß Art. 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011, können Erzeuger, die nicht Mitglieder einer anerkannten Erzeugerorganisation sind (im Folgenden: Nichtmitglieder) an der Sondermaßnahme der Nichternte ohne Einbindung in eine Erzeugerorganisation teilnehmen.

(3) Nichtmitglieder haben über die Sondermaßnahme der Marktrücknahme, die ausschließlich über eine Erzeugerorganisation durchzuführen ist, mit dieser einen schriftlichen Vertrag abzuschließen.

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