Meldung
§ 3
(1) Die Meldung der Maßnahmen gemäß dieser Verordnung ist unter Verwendung von Formblättern, welche von der AMA aufgelegt werden, bei dieser einzureichen.
(2) Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten:
- a) Art der Maßnahme (Marktrücknahme oder Nichternte);
- b) Art der Produktion (Freiland- oder Glashausgemüse);
- c) Art des Erzeugnisses (Salate, Gurken, Tomaten, Paprika oder Zucchini);
- d) die jeweiligen Mengen in Kilogramm je Erzeugnisart bei Marktrücknahmen;
- e) die jeweiligen Flächen im Falle der Nichternte abzüglich bereits abgeernteter Flächen beziehungsweise abzüglich abgeernteter Mengen in Kilogramm.
(3) Werden Maßnahmen beantragt, die vor dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011 durchgeführt wurden, so ist zusätzlich ein geeigneter Nachweis durch die Beilage von Buchhaltungsunterlagen (insbesondere Rechnungen betreffend Saatgut) sowie eventuell durch Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Unterlagen vorzulegen.
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