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§ 3 Durchführung von befristeten Sondermaßnahmen zur Stützung des Sektors Obst und Gemüse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.7.2011

Meldung

§ 3

(1) Die Meldung der Maßnahmen gemäß dieser Verordnung ist unter Verwendung von Formblättern, welche von der AMA aufgelegt werden, bei dieser einzureichen.

(2) Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. a) Art der Maßnahme (Marktrücknahme oder Nichternte);
  2. b) Art der Produktion (Freiland- oder Glashausgemüse);
  3. c) Art des Erzeugnisses (Salate, Gurken, Tomaten, Paprika oder Zucchini);
  4. d) die jeweiligen Mengen in Kilogramm je Erzeugnisart bei Marktrücknahmen;
  5. e) die jeweiligen Flächen im Falle der Nichternte abzüglich bereits abgeernteter Flächen beziehungsweise abzüglich abgeernteter Mengen in Kilogramm.

(3) Werden Maßnahmen beantragt, die vor dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011 durchgeführt wurden, so ist zusätzlich ein geeigneter Nachweis durch die Beilage von Buchhaltungsunterlagen (insbesondere Rechnungen betreffend Saatgut) sowie eventuell durch Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Unterlagen vorzulegen.

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