§ 4 Durchführung der Intervention von Getreide

Alte FassungIn Kraft seit 22.9.1999

Angebotsannahme/Vertragsabschluss/Vertragsrücktritt

§ 4

(1) Die Angebotsannahme erfolgt durch Ausstellung des Einkauf-Schluss-Scheines (EKSS) durch die AMA, aus dem mindestens der erste Liefermonat, der letzte Liefertermin und das Interventionslager ersichtlich sein muss.

(2) Die AMA ist berechtigt, das angebotene Getreide vor Annahme des Angebots zu besichtigen.

(3) Tritt der Anbieter nach Ausstellung des EKSS vom Vertrag zurück, ist zur Abgeltung des bei der AMA entstandenen Verwaltungsaufwandes ein Pauschalbetrag in Höhe von 75 Euro zu entrichten. Der Rücktritt muß der AMA vor Ablauf des im EKSS angegebenen ersten Liefermonats vorliegen.

(4) Nach Ausfertigung des Feststellungsprotokolls (§ 12 Abs. 3) ist ein Rücktritt vom Vertrag durch den Anbieter nicht mehr möglich.

(5) Die Abs. 3 und 4 sind auch für Anträge auf Verringerung der Vertragsmenge anzuwenden, wobei in diesem Fall der Pauschalbetrag nicht zu entrichten ist.

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