§ 4 Durchführung der Intervention von Getreide

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Angebotannahme/Vertragsabschluß/Vertragsrücktritt

§ 4.

(1) Die Angebotsannahme erfolgt durch Ausstellung des Einkaufschlußscheines (EKSS) durch die AMA, aus dem mindestens der Lieferzeitraum und das Interventionslager ersichtlich sein muß.

(2) Die AMA ist berechtigt, das angebotene Getreide vor Annahme des Angebots zu besichtigen.

(3) Nach Ausstellung des EKSS kann die AMA auf begründeten Antrag des Anbieters dem Rücktritt vom Vertrag zustimmen, wobei zur Abgeltung des bei der AMA entstandenen Verwaltungsaufwandes ein Pauschalbetrag von 1 000 S zu entrichten ist. Der Antrag muß der AMA vor Ablauf des im EKSS angegebenen Liefermonats vorliegen.

(4) Nach Ausfertigung des Feststellungsprotokolls (§ 12 Abs. 3) ist ein Rücktritt vom Vertrag durch den Anbieter nicht mehr möglich.

(5) Die Abs. 3 und Abs. 4 sind auch für Anträge auf Verringerung der Vertragsmenge anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2026

Gesetzesnummer

10007595

Dokumentnummer

NOR12084058

alte Dokumentnummer

N5199442793J

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