§ 4.
Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Wagram DAC“ wird das Regionale Weinkomitee Wagram ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Art und Höhe der Beiträge ist vom Regionalen Weinkomitee Wagram festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2022
Gesetzesnummer
20011803
Dokumentnummer
NOR40241650
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