§ 3.
„Wagram DAC“ ist im Weinbaugebiet Wagram herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Gebietes Wagram, jedoch innerhalb des Weinbaugebietes Niederösterreich, darf nur nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung durch das Regionale Weinkomitee Wagram erfolgen. Die Erteilung einer derartigen Genehmigung hat auf Basis eines Kriterienkatalogs zu erfolgen, der vom Regionalen Weinkomitee Wagram festzulegen ist. Diesen Kriterien zufolge muss auch insbesondere eine Vermischung mit Trauben aus anderen Weinbaugebieten ausgeschlossen werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2022
Gesetzesnummer
20011803
Dokumentnummer
NOR40241649
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
