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§ 4 DAC-Verordnung Wagram“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.2022

§ 4.

Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Wagram DAC“ wird das Regionale Weinkomitee Wagram ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Art und Höhe der Beiträge ist vom Regionalen Weinkomitee Wagram festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2022

Gesetzesnummer

20011803

Dokumentnummer

NOR40241650

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