(Anm.: aus BGBl. Nr. 294/1958, zu § 2, BGBl. Nr. 269/1955)
§ 4.
Wenn die im § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 269/1955, in der Fassung des Abschnittes I des vorliegenden Bundesgesetzes angekündigte gesetzliche Regelung nicht bis zum 30. Dezember 1960 getroffen wird, sind die im § 2 genannten Vorschüsse nicht zurückzuzahlen. Wird eine solche Regelung vor dem 30. Dezember 1960 getroffen, so sind von den in dieser Regelung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1958 vorzusehenden Leistungen des Bundes die Vorschüsse abzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023
Gesetzesnummer
10000268
Dokumentnummer
NOR40256365
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