(Anm.: aus BGBl. Nr. 294/1958, zu BGBl. Nr. 269/1955)
§ 3.
(1) Der Vorschuß für das Jahr 1958 ist innerhalb eines Monates nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, der für das Jahr 1959 ist bis längstens 30. September 1959 flüssigzumachen. Der Vorschuß für das Jahr 1960 ist bis längstens 30. September 1960 flüssigzumachen.
(2) Jede der empfangsberechtigten Kirchen hat rechtzeitig dem Bundesministerium für Finanzen gegenüber eine zur Entgegennahme der Zahlung befugte kirchliche Einrichtung, die auch für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit besitzen muß, namhaft zu machen. Soweit solche Einrichtungen nicht rechtzeitig namhaft gemacht werden, ist der in Betracht kommende Betrag wie folgt zu überweisen:
- a) für die katholische Kirche an die Erzdiözese Wien,
- vertreten durch den Ordinarius;
- b) für die evangelische Kirche A. und H. B. an die Landeskirchengemeinde,
- vertreten durch den Evangelischen Oberkirchenrat A. und H. B.;
- c) für die altkatholische Kirche an diese Kirche,
- vertreten durch den Synodalrat.
(3) Die Verteilung dieser Beträge bleibt den gemäß Abs. 2 empfangsberechtigten kirchlichen Einrichtungen nach Herstellung des innerkirchlichen Einvernehmens überlassen.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023
Gesetzesnummer
10000268
Dokumentnummer
NOR40256364
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