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§ 3 Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1960

(Anm.: aus BGBl. Nr. 294/1958, zu BGBl. Nr. 269/1955)

§ 3.

(1) Der Vorschuß für das Jahr 1958 ist innerhalb eines Monates nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, der für das Jahr 1959 ist bis längstens 30. September 1959 flüssigzumachen. Der Vorschuß für das Jahr 1960 ist bis längstens 30. September 1960 flüssigzumachen.

(2) Jede der empfangsberechtigten Kirchen hat rechtzeitig dem Bundesministerium für Finanzen gegenüber eine zur Entgegennahme der Zahlung befugte kirchliche Einrichtung, die auch für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit besitzen muß, namhaft zu machen. Soweit solche Einrichtungen nicht rechtzeitig namhaft gemacht werden, ist der in Betracht kommende Betrag wie folgt zu überweisen:

  1. a) für die katholische Kirche an die Erzdiözese Wien,
  1. b) für die evangelische Kirche A. und H. B. an die Landeskirchengemeinde,
  1. c) für die altkatholische Kirche an diese Kirche,

(3) Die Verteilung dieser Beträge bleibt den gemäß Abs. 2 empfangsberechtigten kirchlichen Einrichtungen nach Herstellung des innerkirchlichen Einvernehmens überlassen.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023

Gesetzesnummer

10000268

Dokumentnummer

NOR40256364

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