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§ 4 AuslEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

Besoldung

§ 4.

(1) Auf Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, sind ausschließlich folgende Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, anzuwenden:

  1. 1. § 2 Abs. 1 und 2 über die Dauer der Ansprüche,
  2. 1a. § 4a betreffend die Anerkennungsprämie,
  3. 2. § 7 betreffend die Fahrtkostenvergütung bei Antritt und Beendigung des Präsenzdienstes,
  4. 3. das 3. Hauptstück betreffend Sachleistungen und Aufwandsersatz, mit Ausnahme des § 15 betreffend das Verlassen des Garnisonsortes,
  5. 4. das 4. Hauptstück betreffend Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Todes,
  6. 5. § 55 betreffend den Übergenuss,
  7. 6. § 56 betreffend den Härteausgleich und
  8. 7. § 56a betreffend die Verjährung.

(2) Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, gebührt für die Dauer dieses Präsenzdienstes eine Geldleistung, die gebildet wird aus

  1. 1. dem Grundbetrag und
  2. 2. der Auslandseinsatzzulage.

(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Höhe des für einen Kalendermonat gebührenden Grundbetrages für die einzelnen Dienstgrade den militärischen Erfordernissen entsprechend durch Verordnung festzusetzen. Die Höhe dieser Geldleistung ist in Hundertsätzen des Referenzbetrages nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, zu bemessen. Dabei sind für den niedrigsten Dienstgrad mindestens 68 und für den höchsten Dienstgrad höchstens 270 Hundertsätze des Referenzbetrages vorzusehen.

(4) Die Auslandseinsatzzulage gebührt unter Anwendung des Auslandszulagen- und‑hilfeleistungsesetzes (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, mit der Maßgabe, dass Anspruchsberechtigte mit dem Dienstgrad Rekrut in die Zulagengruppe 1 nach § 3 Abs. 2 AZHG einzureihen sind.

Schlagworte

BGBl. Nr. 54/1956

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20001355

Dokumentnummer

NOR40262490

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