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§ 4 Auslandstitel-Bereinigungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 4.

(1) Bei Antragstellung hat der Besitzer den Auslandstitel der zur Entscheidung über den Antrag berufenen Stelle (§ 3) vorzulegen und die gemäß § 5 erforderlichen Nachweise zu erbringen. Die vorgelegten Schuldverschreibungen sind bis zur Entscheidung über den Antrag in Verwahrung zu nehmen. Der Feststellungsantrag ist gegen den Schuldner zu richten.

(2) Durch Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen oder durch zwischenstaatliche Abkommen kann bestimmt werden, daß der Auslandstitel auch bei einem Kreditinstitut oder bei einer anderen geeigneten Stelle hinterlegt werden kann. In dieser Verordnung ist Vorsorge zu treffen, daß die Urkunde nur mit Zustimmung der zur Entscheidung über den Antrag berufenen Stelle (§ 3) freigegeben wird.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020

Gesetzesnummer

10003840

Dokumentnummer

NOR40222882

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