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§ 4 Ausfuhrförderungsverordnung 1981

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Selbstbehalt

§ 4.

(1) Bei Erteilung von Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 9 kann ein Selbstbehalt des Garantienehmers für den Eintritt eines wirtschaftlichen und/oder politischen Tatbestandes festgesetzt werden.

(2) Bei Erteilung von Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 und 11 kann ein Selbstbehalt des Garantienehmers festgesetzt werden.

(3) Wird ein Selbstbehalt festgesetzt, hat dieser mindestens 5%, höchstens 50% von dem in der Garantieerklärung festgesetzten Höchstbetrag zu betragen.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

10006678

Dokumentnummer

NOR12090590

alte Dokumentnummer

N5199852586L

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