Harnstoffdünger
§ 4.
(1) Harnstoff als Düngemittel für Böden darf nur noch aufgebracht werden, soweit ihm ein Ureasehemmstoff zugegeben ist oder er unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung, eingearbeitet wird. Die Einarbeitungsfrist beginnt mit der Beendigung des Ausbringungsvorgangs auf einem Schlag. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Abweichend von Abs. 1 darf unstabilisierter Harnstoffdünger im Pflanzenbestand nach der Saat (Kopfdüngung) noch bis einschließlich 30. Juni 2023 ohne Verpflichtung zur Einarbeitung aufgebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2023
Gesetzesnummer
20012047
Dokumentnummer
NOR40250738
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