Neue Anlagen oder Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest
§ 5.
(1) Ab dem 1. Jänner 2025 neu zu errichtende Anlagen oder Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest sind ab einem gesamtbetrieblichen Fassungsvermögen von 240 m³ unter Berücksichtigung arbeitnehmerschutzrechtlicher und bautechnischer Bestimmungen mit einer dauerhaft wirksamen, vollflächigen festen Abdeckung im Sinne des § 2 Z 16 auszustatten.
(2) Die Abdeckungen müssen ausreichend widerstandsfähig gegen äußere Einwirkungen sein, die sich aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch ergeben (insbesondere atmosphärische und mechanische Einwirkungen). Durch Vorrichtungen und Manipulation, ausgenommen das Aufmixen vor der Ausbringung, darf die ständige Wirksamkeit der Abdeckung nicht eingeschränkt werden.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für Anlagen, die einem für sie in einem Gesetz oder einer Verordnung festgelegten Stand der Luftreinhaltetechnik entsprechen oder die eine gesetzliche Verpflichtung zur wiederkehrenden Anpassung an den Stand der Technik einhalten.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 172/2024)
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2024
Gesetzesnummer
20012047
Dokumentnummer
NOR40262799
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